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Rechtliche Hinweise
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (B2B) ("AGB") (Februar 2011)
Inhalt:
- Geltungsbereich
- Angebot
- Lieferbedingungen, Gefahrübergang
- Selbstbelieferungsvorbehalt
- Zahlungsbedingungen
- Liefertermine
- Eigentumsvorbehalt
- Sachmängel
- Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel
- Beistellungen des Kunden
- Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Sonstige Schadensersatzansprüche
- Vertraulichkeit
- Gerichtsstand
- Anwendbares Recht
Geltungsbereich
- Die vorliegenden AGB gelten für Lieferungen und Leistungen (zusammenfassend: "Lieferungen"), die die PolyIC GmbH & Co. KG ("PolyIC") aufgrund eines zwischen PolyIC und einem Unternehmer ("Kunde") geschlossenen Vertrages ("Vertrag") erbringt.
- Anderslautende Bedingungen als diese AGB - soweit sie nicht in dem gesamten Angebot von PolyIC festgelegt sind - gelten nicht.
Angebot
- Angaben über die Beschaffenheit der Lieferungen von PolyIC ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Technischen Spezifikation, die Bestandteil des Angebotes von PolyIC ist.
- An zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen, etc., behält sich PolyIC Eigentums- und Urheberrechte vor.
- An Angebote hält sich PolyIC 30 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
Lieferbedingungen, Gefahrübergang
- Preise gelten ex works (Incoterms® 2010) Fürth, Tucherstr. 2 ("Erfüllungsort") zuzüglich Verpackung.
- Preise sind Netto-Preise in EUR, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden von PolyIC zumutbar sind.
- Die Gefahr geht auch bei Frei-Haus-Lieferungen am Erfüllungsort auf den Kunden über, wenn die Lieferung von PolyIC zum Versand gebracht oder vom Kunden abgeholt worden ist.
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Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die Lieferung nicht verfügbar, weil PolyIC von seinen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, ist PolyIC berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist PolyIC dies nicht möglich, kann PolyIC vom Vertrag zurücktreten.
Zahlungsbedingungen
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Liefertermine
- Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Materialien, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, Spezifikationen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn PolyIC die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, etc. zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Kommt PolyIC in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises des Teils der Lieferung verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht verwendet werden kann.
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit PolyIC in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
- Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit PolyIC die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde PolyIC eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
- Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferung bleibt Eigentum von PolyIC bis zur Erfüllung sämtlicher PolyIC gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller PolyIC zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird PolyIC auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferung untersagt. Der Kunde wird PolyIC unverzüglich von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter schriftlich benachrichtigen.
- Die Weiterveräußerung der Lieferung ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Das Eigentum von PolyIC an der Lieferung wird auch während der Verarbeitung und nach Fertigstellung desjenigen Produktes beim Kunden, für das dieser die Vorbehaltsware verwendet ("Endprodukt"), nicht aufgehoben. Das Eigentum von PolyIC an der Lieferung setzt sich am Endprodukt fort; PolyIC erwirbt Miteigentum am Endprodukt in dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Lieferung zum Wert des Endproduktes ergibt.
- Mit Abschluss des Vertrages tritt der Kunde PolyIC die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Lieferung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber in Höhe der Forderung von PolyIC an den Kunden aus der Lieferung ab. Die Freigabepflicht von PolyIC aus 7.1 bleibt unberührt.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt:
- PolyIC ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Lieferung berechtigt; der Kunden ist zur Herausgabe der Lieferung verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Lieferung erfordern keinen Rücktritt vom Vertrag durch PolyIC; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Lieferung liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
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Sachmängel
Die Haftung für Sachmängel regelt sich abschließend wie folgt:
- Die Beschaffenheit der Lieferung ist abschließend in der jeweiligen Technischen Spezifikation festgelegt. Die dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Sachmängelhaftung. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die Eignung der jeweiligen Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
- Bei einer Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der Technischen Spezifikation aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert PolyIC unentgeltlich nach ihrer Wahl nach oder liefert Ersatz ("Nacherfüllung").
- Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.4).
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch PolyIC und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten (z.B. Verschlussstreifen Batch-Nr., Bar-Code).
- Soweit der Kunde PolyIC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist PolyIC von der Sachmängelhaftung befreit.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (12.) - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen PolyIC bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen PolyIC gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.8 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in 8. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen 12.
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Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel
- PolyIC erbringt die Lieferung im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte"). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von PolyIC erbrachte und vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Kunden von PolyIC erhebt, haftet PolyIC innerhalb der Frist in 8.4 wie folgt:
- PolyIC wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist PolyIC dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Regelungen in 8.6 und 8.9 gelten entsprechend.
- Die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen setzt voraus, dass PolyIC vom Kunden über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt wird, eine Verletzung nicht anerkennt und PolyIC alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von PolyIC nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von PolyIC gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus 8. entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in 9. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen 12.
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Beistellungen des Kunden
Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Benutzung und Weitergabe seiner Beistellungen an PolyIC - unabhängig vom Trägermedium - keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird PolyIC von entsprechenden Ansprüchen Dritter freistellen.
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Soweit PolyIC die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass PolyIC die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt.
- Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (6.2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von PolyIC erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht PolyIC das Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wird PolyIC nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
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Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- PolyIC unterbreitet anwendungstechnische oder andere Ratschläge nach bestem Wissen, eine Haftung gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz wird damit jedoch nicht begründet. Der Kunde wird hierdurch insbesondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Lieferung in eigener Verantwortung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Dies gilt auch, wenn PolyIC der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.
- Die Regelungen in 12.1 und 12.2 gelten nicht, soweit PolyIC z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet.
- Die Schadensersatzverpflichtung von PolyIC für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder PolyIC wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
- Soweit die Haftung gemäß 12. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen von PolyIC, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
- Schadensersatzansprüche gemäß 12. verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 8.4. Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in 12. nicht verbunden.
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Vertraulichkeit
- PolyIC und der Kunde ("Parteien") werden die von der anderen Partei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, Werkzeuge, Formen, Muster und sonstigen technischen Dokumentationen, unabhängig vom Trägermedium, einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen, die PolyIC z.B. im Rahmen eines Angebots an den Kunden übermittelt ("Informationen"), nur für die Zwecke des Vertrages benutzen, diese vertraulich behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei zugänglich machen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Partei die Herausgabe der Informationen verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt. Dies gilt nicht für Informationen, die bei Empfang allgemein bekannt sind oder der empfangenden Partei bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Informationen der anderen Partei entwickelt werden.
- Die Verpflichtung gem. 13.1 beginnt ab erstmaligem Erhalt der Informationen und endet 60 Monate nach Ende des Vertrages.
- Informationen sind unverzüglich auf Verlangen der Parteien zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Informationen ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselforderungen - ist Nürnberg.
Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
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