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Rechtliche Hinweise

Einkaufsbedingungen der PolyIC GmbH & Co. KG (Januar 2007)

Inhalt:

  1. Geltungsbereich
  2. Angebot, Annahme
  3. Hinweis und Sorgfaltspflichten
  4. Prüfungen
  5. Lieferungen
  6. Gefahrenübergang und Versand
  7. Verzug
  8. Rechnungen
  9. Zahlungen
  10. Sicherheitsleistungen
  11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft
  12. Qualitätssicherung
  13. Eingangsprüfungen
  14. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
  15. Rückgriff von PolyIC gegenüber dem Auftragnehmer
  16. Produkthaftung
  17. Schutzrechte
  18. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
  19. Materialbeistellungen
  20. Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.
  21. Warenursprung / Ursprungszeugnisse / Ausfuhrbestimmungen
  22. Geheimhaltung
  23. Versicherungen
  24. Sonderkündigungsrecht
  25. Anwendbares Recht
  26. Gerichtsstand
  1. Geltungsbereich

    Die vorliegenden EKB gelten für Lieferungen und Leistungen ("Lieferungen"), die ein Unternehmer ("Auftragnehmer") an die Poly-IC GmbH & Co. KG ("PolyIC") auf Grund eines zwischen PolyIC und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages ("Vertrag") erbringt.

  2. Angebot, Annahme

    1. Die Ausarbeitung eines Angebots durch den Auftragnehmer erfolgt unentgeltlich.
    2. Weicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers vom Inhalt vorangegangener Erklärungen von PolyIC ab, ist PolyIC nur gebunden, wenn sie der Abweichung zustimmt.
    3. Es gelten ausschließlich die vorliegenden EKB. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn diese von PolyIC in der Bestellung vorgegeben sind. Insbesondere die Annahme von Lieferungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch PolyIC zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
    4. Dem Angebot / der Annahme des Auftragnehmers sind technische Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter beizulegen. Diese müssen mindestens die Lagerbedingungen und die Verfallsdaten der jeweiligen Lieferung enthalten.

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  4. Hinweis und Sorgfaltspflichten

    1. Der Auftragnehmer wird PolyIC jegliche Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Durchführung dieser Änderungen bedarf es der vorherigen Einwilligung durch PolyIC.
    2. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die Lieferungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie den in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und wird PolyIC auf spezielle Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung schriftlich hinweisen.

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  6. Prüfungen

    1. PolyIC ist berechtigt, Prüfungen der Lieferungen zum Nachweis der Erfüllung der Spezifikation im Werk des Auftragnehmers durch den Auftragnehmer zu verlangen. Hierfür trägt der Auftragnehmer die sachlichen (einschließlich Materialbeistellungskosten) und seine eigenen personellen Prüfkosten.
    2. Ist der Prüfgegenstand zum vereinbarten Termin nicht prüfbereit, gehen die personellen Prüfkosten von PolyIC zu Lasten des Auftragnehmers. Erfordern Mängel eine wiederholte oder weitere Prüfung, trägt der Auftragnehmer sämtliche sachlichen und personellen Prüfkosten.
    3. Für die Werkstoff- und Prüfnachweise der Vormaterialien trägt der Auftragnehmer die sachlichen und personellen Kosten.
    4. Durch Prüfungen wird die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Rechtsmängel nicht berührt.
    5. Werkstoff- und Prüfnachweise gehören mit zum Liefer- und Leistungsumfang und müssen zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.

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  8. Lieferungen

    1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen, ohne Aufstellung oder Montage, kommt es auf den Eingang bei der von PolyIC angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen / Teilleistungen nur mit vorheriger Einwilligung durch PolyIC berechtigt.
    2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Lieferunfähigkeit ist PolyIC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihre Entscheidung einzuholen.
    3. Bei Lieferungen an Niederlassungen, Verkaufsstellen, Montageplätze und Baustellen ist dem Zentraleinkauf von PolyIC eine Lieferscheinkopie zuzusenden, um die Anlieferung nachzuweisen. Der Lieferschein muss den Annehmer, Datum und Uhrzeit gut lesbar oder in Druckschrift unterstützt aufzeigen.

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  10. Gefahrenübergang und Versand

    1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Abschluss der Eingangsprüfung (13.) bei der von PolyIC angegebenen Empfangsstelle über.
    2. Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit PolyIC keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Auftragnehmer. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung kann PolyIC die Beförderungsart bestimmen; jedoch bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Auftragnehmer.
    3. Der Auftragnehmer wird der Lieferung Packzettel, Lieferscheine, Analyse- und Prüfzertifikate beifügen und PolyIC den Versand unverzüglich anzeigen.
    4. Auf der Verpackung / Gebinde ist das Verfallsdatum anzugeben.
    5. Das Eigentum an den Lieferungen geht auf PolyIC über entweder mit Eingang der Lieferungen oder der vollständigen Zahlung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
    6. Lieferungen, die bereits vollständig bezahlt wurden oder sonst in unserem Eigentum stehen, sind als Eigentum von PolyIC optisch deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Auf erstes Anfordern wird der Auftragnehmer den sofortigen Versand zu PolyIC veranlassen.

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  12. Verzug

    1. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist PolyIC berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe von 1,0 % des Bestellwertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass PolyIC ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
    2. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
    3. Höhere Gewalt, Arbeitskampf auf Seiten von PolyIC und/oder Auftragnehmers oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von PolyIC und/oder dem Auftragnehmer oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind PolyIC diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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  14. Rechnungen

    1. Rechnungen sind im Original und als Rechnungszweitschrift vorzulegen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Bestellnummer und Name des bestellenden Mitarbeiters von PolyIC oder eines Vertreters für PolyIC
      2. Nummer des Auftragnehmers (Lieferantennummer)
      3. Bezeichnung (Art. Nr. und Bestelltext)
      4. Menge
      5. Produktname
      6. Material
      7. Technische Daten
      8. Preise und evtl. Zuschläge
      9. Transport- und Verpackungskosten
    2. Rechnungen ohne diese Angaben begründen keine Fälligkeit. Rechnungszweitschriften sind als "Duplikat" zu kennzeichnen.

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  16. Zahlungen

    1. Zahlungen erfolgen
      1. innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder
      2. innerhalb von 30 Tagen netto.
    2. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung (8.) und
      1. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage ab der Abnahme,
      2. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit vollständiger Erbringung der Lieferungen
      3. keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.
      Die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung setzt den Eingang der Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn PolyIC aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
    3. PolyIC kommt nur dann in Zahlungsverzug, wenn PolyIC auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt ist, nicht zahlt.
    4. Mangelhafte Lieferung oder Leistung wird durch Belastungsanzeige gegengerechnet und dem Kreditorenkonto belastet.
    5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen als vertragsgemäß.

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  18. Sicherheitsleistungen

    1. PolyIC ist berechtigt, vom Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferungen, die Stellung einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Mit vollständiger Zahlung wird PolyIC die Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer zurückgeben, vorausgesetzt der Auftragnehmer stellt gleichzeitig eine Sicherheit wie folgt:
    2. Zur Sicherung der Ansprüche und Rechte von PolyIC wegen Sach- und Rechtsmängeln an den Lieferungen kann PolyIC vom Auftragnehmer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (14.1) die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5% des Bruttoauftragswertes verlangen. Die Kosten der Sicherheitsleistungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
    3. Sicherheit kann nach Wahl des Auftragnehmers geleistet werden durch
      1. Einbehalt nach 10.4, oder
      2. durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft setzt voraus, dass PolyIC den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
    4. Bei Sicherheitsleistung durch Einbehalt kann PolyIC insgesamt 5 % des Bruttoauftragswertes bei Zahlungen als Einbehalt in Abzug bringen, wenn sie den Einbehalt auf ein Sperrkonto einbezahlt, über das PolyIC und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können. Bei Freigabe des Einbehalts an den Auftragnehmer stehen die Zinsen des Sperrkontos dem Auftragnehmer zu. Wird der Einbehalt von Teilzahlungen des Auftraggebers in Abzug gebracht, so wird die jeweilige Zahlung um höchstens 10 v. H. gekürzt, bis der Einbehalt 5 % des Bruttoauftragswertes erreicht.
    5. Soweit in 10.1 bis 10.4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Sicherheitsleistungen ergänzend die §§ 232 bis 240 BGB

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  20. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

    1. Der Auftragnehmer wird Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung der Lieferungen zu angemessenen Bedingungen liefern, jedoch mindestens 10 Jahre.
    2. Unabhängig von 11.1 wird der Auftragnehmer im Falle einer beabsichtigten Fertigungseinstellung der Lieferungen, insbesondere von Ersatzteilen, Halbzeugen oder Grundstoffen für die Fertigung von PolyIC, PolyIC hierüber 12 Monate im voraus informieren und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung in Höhe der Bezugsmenge der letzten 12 Monate geben und/oder überlässt PolyIC auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen und gestattet PolyIC deren unentgeltliche Nutzung.

  21. Seitenanfang

  22. Qualitätssicherung

    Der Auftragnehmer wird eine Qualitätssicherung unterhalten, die die Anforderungen der aktuellen technischen Normen und Standards erfüllt, deren Ergebnisse dokumentieren und PolyIC zur Einsicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer mit PolyIC eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

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  24. Eingangsprüfungen

    1. Nach Eingang der Lieferung wird PolyIC unverzüglich prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Dabei oder später entdeckte Mängel wird PolyIC dem Auftragnehmer anzeigen.
    2. Rügen können innerhalb eines Monats (1) ab Eingang der Lieferung oder, (2) sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, ab ihrer Feststellung erhoben werden.
    3. Zu weitergehenden Prüfungen und Anzeigen als den vorstehend genannten ist PolyIC nicht verpflichtet.

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  26. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

    1. Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren in drei Jahren, wenn das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Lieferungen an Kunden von PolyIC beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden.
    2. Etwaige Technische Spezifikationen des Auftragnehmer stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung z.B. im Sinn des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.
    3. Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl von PolyIC entweder beseitigen oder durch mangelfreie Lieferungen ersetzen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. PolyIC wird ihre Wahl nach billigem Ermessen treffen.
    4. Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine Gesamtkontrolle erforderlich, die das gemäß 13. erforderliche Maß der Eingangsprüfung übersteigt, hat der Auftragnehmer PolyIC die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
    5. Soweit der Auftragnehmer einen von ihm anerkannten Mangel durch Nachlieferung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel und Nachlieferung insoweit gem. 14.1 mit dem Gefahrübergang (6.1) neu zu laufen.. Bei Lieferungen an Kunden von PolyIC beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden von PolyIC neu zu laufen.
    6. Soweit der Auftragnehmer einen von ihm anerkannten Mangel durch Nachbesserung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen, es sei denn die Nachbesserung war mangelhaft. Für diesen Fall beginnt die Verjährungsfrist für Mängel der Nachbesserung gem. 14.1 mit dem Gefahrübergang (6.1) insoweit neu zu laufen. Bei Lieferungen an Kunden von PolyIC beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden von PolyIC neu zu laufen.
    7. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, oder ist der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in Verzug, ist PolyIC berechtigt,
      1. vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder
      2. Minderung zu verlangen, oder
      3. auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und
      4. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
      5. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
    8. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung oder Neulieferung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
    9. Verlangt PolyIC Schadensersatz statt der Leistung, behält sie ihren Anspruch auf die Lieferung solange, bis der Auftragnehmer tatsächlich Schadensersatz in voller Höhe geleistet hat.
    10. Hat PolyIC wegen der Vermeidung eigenen Verzuges gegenüber Dritten oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an unverzüglicher Nachbesserung und hat PolyIC dem Auftragnehmer den Mangel unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mitgeteilt, kann PolyIC nach Ablauf der Frist die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers ausführen.
    11. Werden mangelhafte Lieferungen vom Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht zurückgenommen, können diese auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt bzw. zu Lasten des Auftragnehmers "unfrei" zurückgesandt werden. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen.
    12. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in 14.1 genannten Verjährungsfrist.
    13. Weitergehende Ansprüche von PolyIC, insbesondere die Ansprüche aus Rückgriff des Unternehmers (§ 478 BGB) und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.

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  28. Rückgriff von PolyIC gegenüber dem Auftragnehmer

    1. Ist eine von PolyIC unter Verwendung von Lieferungen des Auftragnehmers neu hergestellte und an einen Verbraucher verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet, der durch einen Mangel an den Lieferungen des Auftragnehmers verursacht ist, kann PolyIC von dem Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die PolyIC im Verhältnis zu dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte.
    2. Musste PolyIC die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, ist PolyIC gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt,
      1. von dem mit diesem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, oder
      2. Minderung und
      3. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
    3. Die Ansprüche aus in 15.1 und 15.2 bestimmten Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang (6.), soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährung tritt jedoch frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem PolyIC die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Gefahrübergang (6.).
    4. Die Regelungen in 15.1 bis 15.3 finden entsprechende Anwendung, wenn PolyIC im Rahmen einer Lieferkette (§ 478 BGB) wegen des Mangels einer von PolyIC unter Verwendung von Lieferungen des Auftragnehmers neu hergestellte Sache von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, soweit der Mangel durch einen Mangel an den Lieferungen des Auftragnehmers verursacht ist.
    5. §§ 478 und 479 BGB bleiben unberührt.

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  30. Produkthaftung

    Wird PolyIC von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit von Lieferungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer PolyIC von diesen Ansprüchen unverzüglich frei.

  31. Seitenanfang

  32. Schutzrechte

    1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm erbrachten Lieferungen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen ("Schutzrechte") Dritter nicht verletzen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten wird der Auftragnehmer PolyIC und/oder ihre Kunden schadlos halten, wenn sie wegen der Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden.. Im Falle eines Rechtsstreits wird der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer die Schäden ersetzen, die PolyIC und/oder ihren Kunden daraus erwachsen, dass sie auf die freie Benutzbarkeit der Lieferung vertraut haben. Der Schaden eines Kunden von PolyIC ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit der Kunde PolyIC in Anspruch genommen hat.
    2. Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit er die Lieferungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von PolyIC hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.
    3. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den Lieferungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er PolyIC hierüber unaufgefordert benachrichtigen.

  33. Seitenanfang

  34. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

    Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne vorherige Einwilligung von PolyIC unzulässig und berechtigt PolyIC, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

  35. Seitenanfang

  36. Materialbeistellungen

    1. Materialbeistellungen bleiben Eigentum von PolyIC und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von PolyIC zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die entgeltliche Überlassung auftragsgebundenen Materials.
    2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für PolyIC. PolyIC wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich PolyIC und der Auftragnehmer darüber einig, dass PolyIC in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Miteigentümer der neuen Sache im Wertverhältnis der Materialbeistellung wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für PolyIC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

  37. Seitenanfang

  38. Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.

    1. Modelle, Werkzeuge, Formen und Muster, die Eigentum von PolyIC sind, werden dem Auftragnehmer leihweise zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch Beschriftung der Eigentümer klar erkennbar ist. Der Auftragnehmer verzichtet für diese Modelle, Werkzeuge, Formen und Muster auf sämtliche Rechte, insbesondere Zurückbehaltungsrechte, die einem Herausgabeverlangen von PolyIC entgegenstehen können. Modelle, Werkzeuge, Formen und Muster dürfen ohne schriftliche Einwilligung durch PolyIC weder entsorgt noch veräußert werden.
    2. Dem Auftragnehmer überlassene Modelle, Werkzeuge, Formen usw. sind instand zu halten, sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, insbesondere gegen Risiken wie Feuer, Blitz, Explosion, Wasserschaden; Elektronikschaden, Bruch und Diebstahl. Änderungen und Reparaturen sind nur mit schriftlicher Einwilligung durch PolyIC zulässig.

  39. Seitenanfang

  40. Warenursprung / Ursprungszeugnisse / Ausfuhrbestimmungen

    1. Der Auftragnehmer wird alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beibringen, die für PolyIC zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind.
    2. Der Auftragnehmer teilt PolyIC schriftlich mit, welche Bauteile, Baugruppen, Geräte, Einrichtungen usw. Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbeschränkungen nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder gegebenenfalls den "US-Export-Regulation" unterliegen.

  41. Seitenanfang

  42. Geheimhaltung

    1. Der Auftragnehmer und PolyIC ("Parteien") werden ihnen überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige technische Dokumentationen, unabhängig vom Trägermedium ("Unterlagen"), Kenntnisse und Informationen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke nutzten. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann eine Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt.
    2. Die Verpflichtung gem. 22.1 beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
    3. Die Verpflichtung gem. 22.1 gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen und Kenntnisse der anderen Partei entwickelt werden.
    4. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von PolyIC, den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken von PolyIC oder Aufnahmen ihrer Produkte, Maschinen und Anlagen als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen aufzuführen.

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  44. Versicherungen

    1. Kosten einer Versicherung der Lieferungen, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von PolyIC nicht übernommen.
    2. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.
    3. Der Auftragnehmer wird für Schäden, die durch erbrachte Lieferungen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. Zur Abdeckung der Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Auftragnehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung von Produktvermögensschäden (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Rückrufkostendeckung). Die Höhe der Deckungssumme ist PolyIC auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.
    4. PolyIC wird vom Auftragnehmer leih- oder mietweise überlassene Sachen gegen die üblichen Risiken versichern. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Sachen scheidet, außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung, aus.

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  46. Sonderkündigungsrecht

    Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist PolyIC berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann PolyIC für die Weiterführung der Lieferung vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferung des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

  47. Seitenanfang

  48. Anwendbares Recht

    Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

  49. Seitenanfang

  50. Gerichtsstand

    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg.